Nein. In einem beliebten Naherholungsgebiet in Freiburg wurde in einer warmen Juninacht 2003 ein Jogger, der lediglich mit Socken und Schuhen bekleidet war, von zwei 25-jährigen Joggerinnen angezeigt.
Die Joggerinnen erschraken sich so beim Laufen, dass sie gegen 21.30 Uhr im Bereich Seehau des Freiburger Mosswaldes die Laufrichtung aus Angst vor dem fast nackten Mann änderten und die Polizei verständigten. Diese nahm den Jogger nachdem sie ihn kurz bei seiner Freizeitaktivität verfolgten mit zur Wache. Bei dem Weg handelt es sich im Übrigen um einen Joggingweg der mit Kilometerangaben versehen ist.
Bei dem freikörperliebenden Mann handelt es sich um den 55-jährigen Diplom-Psychologen Dr. N. Er wurde vom Amtsgericht Freiburg zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt. Das Gericht berief sich darauf, dass der Betroffene sich grob und ungehörig verhalten habe. Auch der zweite Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist dieser Auffassung und berief sich ebenfalls auf § 118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit (Beschluss vom 29.06.2004 – 2 Ss 73/04). Mit seinem Urteil verwarf das Gericht die Rechtsbeschwerde vom Diplom-Psychologen.
N. war zudem dem zweiten Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht unbekannt. Denn am 04.05.2000 nahm der Senat mit der Entscheidung (2 Ss 166/99) grundsätzlich Stellung zu seinem Verhalten in der Öffentlichkeit. Damals hat er nackt am Freiburger Lorettoberg gejoggt und nach Ansicht des Senats das Schamgefühl anderer verletzt.
Weiterhin fiel der Betroffene bereits 2001 durch insgesamt sechs Fälle auf, in denen er vom Februar bis Oktober durch Freiburg sowie Umkirch gelaufen ist. Dabei hatte er ebenfalls nur Strümpfe und Schuhe an. Das Geschlechtsteil hatte er mit einem dehnbaren Damen-Nylonstrumpf umhüllt. Damals musste er eine Geldbuße von 2.249 Euro bezahlen zu der ihn das Amtsgericht Freiburg im Dezember 2001 verdonnerte. N. legte Rechtsbeschwerde ein. Diese blieb aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erfolglos (Beschluss vom 28.02.2003, Az.: 2 Ss 75/02).
Nacktjoggern bleiben also nur FKK-Bereiche und Nudistenklubs. Abgelegene Waldwege gehören zum öffentlichen Bereich und sind tabu.
sjf